Steuerliche Anlässe

Referenzen / Erfahrungen:

  • Bewertung von unbebauten Grundstücken
  • Bewertung von Handels- Büro- und Industrieobjekten
  • Bewertung von Wohnhäusern
  • Ermittlung des Teilwerts nach § 10 BewG
  • Ermittlung des Gemeinen Werts nach § 9 BewG, nachzuweisen über den Verkehrswert (Marktwert) nach § 194 BauGB


wesentliche Rechtsgrundlagen:

  • BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
  • BewG (Bewertungsgesetz)
  • BauGB (Baugesetzbuch)
  • ImmoWertV (Immobilienwertermittlungsverordnung)
  • Vergleichswertrichtlinie VW-RL
  • Sachwertrichtlinie SW-RL
  • Ertragswertrichtlinie EW-RL
  • Normalherstellungskosten NHK 2010

dazu vorhandene Literatur:

  • Kleiber, Simon, Weyers: Verkehrswertermittlung von Grundstücken
  • Kleiber, Wolfgang: Wertermittlungsrichtlinien 2006
  • Sander, Weber: Lexikon der Immobilienwertermittlung
  • Gabler: Wirtschaftslexikon
  • Fischer, Lorenz, Biederbeck, Astl: Verkehrswertermittlung von Grundstücken
  • Bundesamt für Statistik, verschiedene Statistiken, Preise, Indizes
  • Fischer, Lorenz: Neue Fallstudien zur Wertermittlung
  • Gehri, Munk: Steuern und Wertermittlung

Der gemeine Wert (§ 9 Bewertungsgesetz (BewG)) wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Der gemeine Wert ist ein Bruttowert. Er beinhaltet auch die Umsatzsteuer (vgl. u.a. A 153 Abs. 4 Satz 3 UStR 2005, Völkel/Karg, Umsatzsteuer, Stuttgart 2007).

Der Teilwert ist ein Bewertungsmaßstab für Wirtschaftsgüter, die als Betriebsvermögen anzusetzen sind, der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG), im Regelfall der Verkehrswert oder Marktpreis, der Wert, mit dem Einlagen anzusetzen sind (höchstens jedoch mit den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten), der Wert, mit dem Wirtschaftsgüter bei der Eröffnung eines Betriebs anzusetzen sind, der Wert, mit dem Wirtschaftsgüter beim entgeltlichen Erwerb eines Betriebs anzusetzen sind.


Methodik / Vorgehensweise

Skizzierung der rechtlichen Grundlagen im Auftrag Skizzierung der zu bewertenden Betriebsteile im Auftrag, Abgrenzung Bestandsaufnahme des Betriebs sowie der einzubeziehenden Grundstücke Ableitung des Wertermittlungs- sowie des Qualitätsbemessungsstichtags Ermittlung der betriebsindividuellen Zusammenhänge (z.B. Pachtverträge, Verträge mit angegliederten eigenständigen Unternehmen, Lieferverträge , Abnahmeverträge, Windkraft, Fotovoltaik, etc.) Ermittlung des Vergleichswerts (Boden) nach § 15 ImmoWertV Ermittlung des Ertragswerts (Basis Eigenbewirtschaftung oder Verpachtung) nach § 17 ff. ImmoWertV Ermittlung des Sachwerts nach § 21 ff. ImmoWertV Ermittlung des Verkehrswerts nach § 194 BauGB Ermittlung des Gemeinen Werts nach § 9 BewG oder des Teilwerts nach § 10 BewG