Landpacht

Referenzen / Erfahrungen:

  • Bewertung von unbebauten Flächen (Acker, Grünland)
  • Bewertung von landwirtschaftlichen Betrieben
  • Bewertung von Stallanlagen (Geflügel-, Schweine- und Milchviehställe)
  • Bewertung von Biogasanlagen
  • Ermittlung der Pachtpreisanpassung
  • Mitwirkung bei komplexen Sachverhalten zur Erstellung eines Pachtvertrags


wesentliche Rechtsgrundlagen:

  • BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
  • BauGB (Baugesetzbuch)
  • ImmoWertV (Immobilienwertermittlungsverordnung)

dazu vorhandene Literatur:

  • Köhne, Manfred: Landwirtschaftliche Taxationslehre
  • Kleiber, Simon, Weyers: Verkehrswertermittlung von Grundstücken
  • Kleiber, Wolfgang: Wertermittlungsrichtlinien 2006
  • Fassbender, Hötzel, Lukanow: Landpachtrecht
  • HLBS Handbuch für den landwirtschaftlichen Sachverständigen
  • Sander, Weber: Lexikon der Immobilienwertermittlung
  • KTBL: Betriebsplanung Landwirtschaft
  • Gabler: Wirtschaftslexikon
  • Fischer, Lorenz, Biederbeck, Astl: Verkehrswertermittlung von Grundstücken
  • Bundesamt für Statistik, verschiedene Statistiken, Preise, Indizes
  • Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Deckungsbeiträge, Durchschnittsergebnisse
  • Stephany, HLBS: Verflechtung landwirtschaftlicher und gewerblicher Betriebe
  • Fischer, Lorenz: Neue Fallstudien zur Wertermittlung
  • Gehri, Munk: Steuern und Wertermittlung
  • Faßbender, Hötzel, Lukanow: Landpachtrecht

Nach § 593 BGB

  1. Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind, so kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Vertrags mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen. Verbessert oder verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Pächter deren Ertrag, so kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Änderung der Pacht nicht verlangt werden.
  2. Eine Änderung kann frühestens zwei Jahre nach Beginn des Pachtverhältnisses oder nach dem Wirksamwerden der letzten Änderung der Vertragsleistungen verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn verwüstende Naturereignisse, gegen die ein Versicherungsschutz nicht üblich ist, das Verhältnis der Vertragsleistungen grundlegend und nachhaltig verändert haben.
  3. Die Änderung kann nicht für eine frühere Zeit als für das Pachtjahr verlangt werden, in dem das Änderungsverlangen erklärt wird.
  4. Weigert sich ein Vertragsteil, in eine Änderung des Vertrags einzuwilligen, so kann der andere Teil die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beantragen.
  5. Auf das Recht, eine Änderung des Vertrags nach den Absätzen 1 bis 4 zu verlangen, kann nicht verzichtet werden. Eine Vereinbarung, dass einem Vertragsteil besondere Nachteile oder Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 ausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam.