Steuerliche Anlässe

Referenzen / Erfahrungen:

  • Bewertung von unbebauten Flächen (Acker, Grünland)
  • Bewertung von landwirtschaftlichen Betrieben
  • Bewertung von Stallanlagen (Geflügel-, Schweine- und Milchviehställe)
  • Bewertung von Biogasanlagen
  • Ermittlung des Teilwerts nach § 10 BewG
  • Ermittlung des Gemeinen Werts nach § 9 BewG, nachzuweisen über den Verkehrswert (Marktwert) nach § 194 BauGB


wesentliche Rechtsgrundlagen:

  • BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
  • BewG (Bewertungsgesetz)
  • BauGB (Baugesetzbuch)
  • ImmoWertV (Immobilienwertermittlungsverordnung)
  • Vergleichswertrichtlinie VW-RL
  • Sachwertrichtlinie SW-RL
  • Ertragswertrichtlinie EW-RL
  • Normalherstellungskosten NHK 2010

dazu vorhandene Literatur:

  • Köhne, Manfred: Landwirtschaftliche Taxationslehre
  • Kleiber, Simon, Weyers: Verkehrswertermittlung von Grundstücken
  • Kleiber, Wolfgang: Wertermittlungsrichtlinien 2006
  • Fassbender, Hötzel, Lukanow: Landpachtrecht
  • HLBS Handbuch für den landwirtschaftlichen Sachverständigen
  • Sander, Weber: Lexikon der Immobilienwertermittlung
  • KTBL: Betriebsplanung Landwirtschaft
  • Gabler: Wirtschaftslexikon
  • Fischer, Lorenz, Biederbeck, Astl: Verkehrswertermittlung von Grundstücken
  • Bundesamt für Statistik, verschiedene Statistiken, Preise, Indizes
  • Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Deckungsbeiträge, Durchschnittsergebnisse
  • Stephany, HLBS: Verflechtung landwirtschaftlicher und gewerblicher Betriebe
  • Fischer, Lorenz: Neue Fallstudien zur Wertermittlung
  • Gehri, Munk: Steuern und Wertermittlung

Der gemeine Wert (§ 9 Bewertungsgesetz (BewG)) wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Der gemeine Wert ist ein Bruttowert. Er beinhaltet auch die Umsatzsteuer (vgl. u. a. A 153 Abs. 4 Satz 3 UStR 2005, Völkel/Karg, Umsatzsteuer, Stuttgart 2007).

Der Teilwert ist ein Bewertungsmaßstab für Wirtschaftsgüter, die als Betriebsvermögen anzusetzen sind, der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG), im Regelfall der Verkehrswert oder Marktpreis, der Wert, mit dem Einlagen anzusetzen sind (höchstens jedoch mit den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten), der Wert, mit dem Wirtschaftsgüter bei der Eröffnung eines Betriebs anzusetzen sind, der Wert, mit dem Wirtschaftsgüter beim entgeltlichen Erwerb eines Betriebs anzusetzen sind.